Angehörige eines Betroffenen sind grundsätzlich nicht befugt, gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde zu erheben, da sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sind.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur, sofern die Angehörigen bereits im ersten Rechtszug Verfahrensbeteiligte waren. In diesem Fall können sie die Interessen des Betroffenen wahrnehmen.
LG Bielefeld, Beschl. v. 06.11.2012, Az. 23 T 587/12