Vorsorgevollmacht – Besuchsverbot

Wir erleben immer wieder, dass Besuchsverbote ausgesprochen werden gegenüber Personen, die Vorsorgevollmacht haben. Wir erleben auch Fälle, bei denen das Besuchsverbot mit der Argumentation ausgesprochen wird, die betreffende Person ist ja noch gar nicht dement bzw. der Vorsorgevollmachttatbestand ist noch nicht eingetreten. Dies ist falsch. Die Vorsorgevollmacht, wenn sie richtig formuliert wurde, wird meistens so formuliert, dass sie ab sofort wirksam ist. Dies heißt, es kommt überhaupt nicht auf den Punkt der Demenz oder mangelnden Fähigkeit, handeln zu können, an, wenn jemand eine Vorsorgevollmacht vorlegt, dann ist sie praktisch wie eine Generalvollmacht zu betrachten. Der Bevollmächtigte kann für den Vollmachtgeber handeln. Besuchsverbote und das Widersprechen der Vorsorgevollmacht und sollten sofort bei Gericht angegriffen werden.

Rechtsanwältin Magdalena Gediga

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