Wird einer unbedingt erteilten Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr unberechtigt die Akzeptanz verweigert, so begründet dies nicht die Erforderlichkeit einer Betreuung. Die Durchsetzung der Vorsorgevollmacht mag zwar im Rechtsverkehr scheitern, eine Betreuung wird jedoch erst dann erforderlich, wenn der Vorsorgevollmacht berechtigt die Akzeptanz verweigert würde oder die Akzeptanzprobleme nachhaltig anhielten.
AG Lübeck, Beschl. v. 14.11.2011, Az. 4 XVII H 23481