Missbrauch einer Vollmacht

Die Einrichtung einer Betreuung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht keinen Gebrauch macht oder nicht im Interesse des Betroffenen handelt. Dies kann der Fall sein, wenn der Bevollmächtigte nicht für den Betroffenen handelt, obwohl dessen Angelegenheiten geregelt werden müssen, oder die Vollmacht zu seinen Gunsten missbraucht. Des Weiteren kann eine Betreuung eingerichtet werden, wenn die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen dessen Wohl zuwiderläuft und dadurch sein Wohlergehen beeinträchtigt wird. Die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht steht in solchen Fällen der Einrichtung einer Betreuung nicht entgegen.

AG Hildesheim, Beschl. v. 05.12.2008, Az. 27 XVII SCH 1132

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