Liegt der konkrete Verdacht des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht vor, kann das Gericht nach § 301 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht und ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt. Bei Gefahr in Verzug kann das Gericht eine solche einstweilige Anordnung nach § 301 I 1 FamFG auch bereits vor Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers erlassen.
Dies gilt insbesondere auch, wenn Bedenken bestehen, dass Bevollmächtigte im gesundheitlichen Bereich nicht richtig tätig werden. Im deutschlandweit bekannten Fall Luxi wurde der Betreuer gerade für die Gesundheitsfürsorge bestellt, weil hier Bedenken bestanden, ob die Lebensgefährtin, die Herrn Luxi ins Ausland verbracht hatte, vollmachtsgemäß handelte. Siehe also auch unter Luxi.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler