In den meisten Vorsorgevollmachten ist der Vermerk enthalten, dass, wenn falls die Vorsorgevollmacht aus irgendeinem Grund ungültig ist oder entzogen wird, auch in dieser Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung enthalten ist, dass die Person, die Vorsorgevollmacht erhält, auch Betreuer werden soll. Diese Rechtsfolge wird von den Gerichten und in der Praxis sehr oft übersehen. Gerade in Fällen, in denen die Vorsorgevollmacht angegriffen wird, weil der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig war, gilt natürlich dann die Betreuungsverfügung, weil hierfür eine Geschäftsfähigkeit nicht notwendig ist. An dieser Stelle muss nochmals dringend darauf hingewiesen werden, dass dies bei Gericht vorgetragen werden sollte. Es wird schlichtweg einfach oft übersehen, das zugleich eine Betreuungsverfügung in der Vorsorgevollmacht enthalten ist.
Rechtsanwältin Magdalena Gediga