Vorsorgevollmacht – Demenz

Das OLG München hat am 05.06.2009 (Familienrechtszeitung 2009, Seite 2033) entschieden, dass auch, wenn eine teilweise beschränkte Geschäftsfähigkeit angenommen wird, die Vorsorgevollmacht dennoch wirksam ist, wenn der Geber der Vollmacht in freier Willensentschließung angefertigt und bewusst eine Vertrauensperson bevollmächtigt hat. Allein der Hinweis bei Vorsorgevollmachten im Gerichtsverfahren, dass der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig war, reicht nicht aus, wenn man auf diesen partiellen Geschäftsfähigkeitsbereich hinweisen kann.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

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