Widerruf Einstweilige Verfügung

Im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung kann ein Antrag auf Rückgabe der
Vorsorgevollmacht zulässig sein, selbst wenn (durch den Beklagten) behauptet wird, dass der
Antragsteller prozessunfähig ist.
Nach § 52 ZPO kann zwar eine prozessunfähige Partei nicht wirksam Klage erheben und ist
ein Vorgehen nach § 56 Abs. 2 ZPO im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der
Eilbedürftigkeit untunlich.
Dies darf aber, so das LG München 1 in einer ganz neuen Entscheidung vom 18.12.2020,
nicht dazu führen, dass ein Verfügungskläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
rechtlos gestellt wird, weil die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung nicht in der
gebotenen Kürze geschaffen werden können. Das Gericht hat deswegen dem
Verfügungskläger nach § 57 ZPO analog für das hiesige Verfahren seinen Parteivertreter als
Prozesspfleger beigeordnet.

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