Einsichtsfähigkeit

Einsichtsfähigkeit bezüglich der Betreuerbestellung liegt dann vor, wenn der Betroffene in der Lage ist, Grund, Tragweite und die Bedeutung der Betreuung zu erfassen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene seine eigenen Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur wenn dies der Fall ist, ist es dem Betroffenen möglich, die Argumente für und gegen eine Betreuerbestellung gegeneinander abzuwägen.

OLG Hamm, Beschl. v. 05.08.2008, Az. I-15 Wx 181/08

 

Themen
Alle Themen anzeigen