Freie Willensäußerung

Einem Betroffenen, der seinen Willen frei von Krankheit oder Behinderung bilden kann, darf keine Betreuung aufgezwungen werden, wenn er diese ablehnt. Dies gilt selbst dann, wenn die Betreuung für ihn objektiv vorteilhaft wäre. Allerdings kann der Betroffene sich nicht mehr auf diese Äußerung berufen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen freien Willen zu bilden. Ein Ausschluss der Betreuung gilt daher nicht fort, wenn es einen Betreuungsbedarf gibt.

KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2009, Az. 1 W 213/ 09

Themen
Alle Themen anzeigen