Freie Willensbestimmung

Die Bestimmung des Willens ist dann nicht mehr frei, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Fraglich ist dabei, ob sich der Betroffene nach Abwägung von Argumenten Für und Wider frei entscheiden kann, oder ob dies nicht mehr möglich ist, weil er etwa von Dritten beeinflusst wurde.

BGH, Urteil v. 05.12.1995, Az. XI ZR 70/ 95.

 

Themen
Alle Themen anzeigen