Unbeachtlichkeit des früheren Willens

Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene zu einem früheren Zeitpunkt mit freiem Willen die Betreuung abgelehnt hat. Würde eine solche Willensäußerung in das Verfahren einbezogen werden, müsste eine Betreuung in diesem Fall immer abgelehnt werden. Dies führt aber dazu, dass ein Betroffener bei Eintritt des Betreuungsfalls schutzlos ist, was dem staatlichen Fürsorgeauftrag widerspricht.

KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2009, Az. 1 W 213/09, 1 W 214/09

 

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