Auch bei Vorsorgevollmachten ist der Bevollmächtigte verpflichtet, gerichtliche Genehmigungen einzuholen, wenn eine gefährliche Heilbehandlung –Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen oder Freiheitsentziehung- bezweckt wird (§§ 1904, 1906 BGB). Dies betrifft also auch das Anschnallen im Rollstuhl oder im Bett, wie auch die Ruhigstellung mit Medikamenten bei gefährlichen Behandlungen. Es darf seitens des Vollmachtnehmers nur eine Einwilligung erfolgen, wenn zuvor eine entsprechende Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (§§ 1904, 1906 BGB).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing