Grundrechte, Betreuerbestellung

Durch die Bestellung eines Betreuers wird der Betroffene in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Bereichen, für die das Gericht eine Betreuung eingerichtet hat, eingeschränkt. Die Einrichtung einer Betreuung durch das Gericht gegen den Willen des Betroffenen setzt daher voraus, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Wird eine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet, so ist dieser in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 02.07.2010, Az. 1 BvR 2579/08

 

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