Medizinische Behandlung

Eine medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Gerade medizinische Zwangsbehandlungen bedeuten einen besonders schweren Eingriff in das Recht der körperlichen Unversehrtheit. Selbst die Einwilligung des für den Betroffenen bestellten Betreuers ändert nichts an der Eingriffsqualität der Maßnahme, die darin liegt, dass sie genau gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt.

BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09

 

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