Vorsorgevollmacht – Auftragsverhältnis

Soweit jemand eine Vorsorgevollmacht erhält, muss im Rahmen der Vorbesprechungen geklärt werden, ob es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis oder ein Auftragsverhältnis handelt. Im Zweifel wird man aufgrund des Umfangs der Vorsorgevollmach von einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 662 ff. BGB ausgehen müssen.
Der Empfänger der Vorsorgevollmacht muss wissen, dass ihn hier die rechtlichen Folgen des Auftragsverhältnisses treffen. Dies bedeutet zum Beispiel, dass er auch gegenüber den Erben, falls der Vollmachtgeber stirbt, umfassend Rechnung legen muss. Es empfiehlt sich, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer im Rahmen eines gesonderten Vertrags festzuhalten. Die Stiftung benennt Ihnen gerne Rechtsexperten, die hierzu in der Lage sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München-Gräfelfing

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