Kontrollbetreuung – Mehrere Einzelbevollmächtigte

Interessant ist eine Entscheidung des BGH vom 30.03.2011 (Datenbank). In dieser
Entscheidung ging es um einen Streit zwischen drei Kindern, die die Vorsorgevollmacht
hatten. Ein Kind wollte den Elternteil, der die Vollmacht erteilt hatte, in ein Heim einweisen
lassen, die anderen beiden Kinder nicht. Es kam zu einem Streit zwischen den drei
Bevollmächtigten. Der Sohn, der die Unterbringung im Heim wollte, beantragte
Kontrollbetreuung. Das Gericht hat die Kontrollbetreuung abgelehnt, weil es die
Notwendigkeit für die Kontrollbetreuung nicht gesehen hat. Das Gericht geht davon aus, dass
keine hinreichenden Anhaltspunkte einen Verdacht untermauern, dass mit der Vollmacht dem
Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Aus den unterschiedlichen Pflegeansichten kann
man auch keine konkreten Umstände konstruieren, dass ein unredliches Verhalten vorliegt. Im
Übrigen ging das Gericht davon aus, dass die Bevollmächtigten sich selbst, nachdem sie
Einzelvollmacht hatten, kontrollieren und überwachen können. Aus diesem Grund war nach
Ansicht des Gerichts die Kontrollbetreuung überflüssig. Das Gericht führt in der
Entscheidung auch aus:
„Ein Einvernehmen aller drei Bevollmächtigten ist
– anders als im Fall einer Gesamtvertretung – nicht erforderlich. Meinungsverschiedenheiten
zwischen mehreren Bevollmächtigten über die Gestaltung der
Fürsorgebedürfnisse des Vollmachtgebers rechtfertigen allein die Bestellung
eines Kontrollbetreuers jedoch nicht. Erst wenn die ordnungsgemäße Umsetzung der
Vollmachten beeinträchtigt ist, also die Pflege und Wahrnehmung der
Interessen des Vollmachtgebers eine konkrete Beeinträchtigung erfahren, entsteht ein
Überwachungsbedarf im Sinne vom § 1896 Abs. 3 BGB. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, weil, wie bereits ausgeführt, die Versorgung der
Betroffenen auch bei einer häuslichen Pflege sichergestellt ist.“

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