Ein Kontrollbetreuer darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden. Legt also ein Betroffener in der Vorsorgevollmacht fest, dass ein Kontrollbetreuer nur bestellt werden soll, wenn es konkrete Anzeichen für den Missbrauch der Vollmacht gibt, ist dies bei der Bestellung eines Kontrollbetreuers zu beachten. Es steht dem Betroffenen jedoch frei, seinen Willen zu ändern. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Betroffene seinen natürlichen Willen hinreichend äußert.
OLG München, Beschl. v. 27.10.2006, Az. 33 Wx 159/ 06