Voraussetzungen der Kontrollbetreuung

Eine Kontrollbetreuung darf nur eingerichtet werden, sofern sie erforderlich ist, um den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Dies kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die Vollmacht ggf. zu widerrufen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die eine Betreuung erforderlich machen, d.h. der Verdacht, dass dem Betreuungsbedarf durch die Vollmacht nicht Genüge getan wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bevollmächtigte nicht entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.

BGH, Beschl. v. 01.08.2012, Az. XII ZB 438/ 11

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