Vorsorgevollmacht – Kurator

Durch den Fall Luxi hat man deutlich in Deutschland gesehen, wie gefährlich eine Vorsorgevollmacht sein kann. Sie kann zu einem totalen Vermögensverlust des Vollmachtgebers führen. Auch aufgrund von Erbschleicherfällen wissen wir, dass die Vorsorgevollmacht dazu benutzt wird, sie von alten Leuten schnell unterschreiben zu lassen. Damit wird die bisherige Vorsorgevollmacht unwirksam. Das deutsche Recht schützt den Vollmachtgeber überhaupt nicht in diesem Bereich. Im englischen Recht wird dagegen eine Bestätigung von drei unabhängigen Zeugen verlangt, dass die Vorsorgevollmacht neu erstellt werden sollte. Der deutsche Gesetzgeber hat anscheinend das System des Kurators entwickelt. Der Kurator wird in der Vollmacht aufgenommen. Er muss bei bestimmten Tatbeständen zusätzlich, damit der Vollmachtnehmer handeln kann, die Genehmigung erteilen. Der Kurator ist gerade im Fall der Neuerstellung der Vollmacht für den Vollmachtnehmer, oftmals Angehörigen, wichtig, dass sie nicht durch eine neue, schnell erstellte Vorsorgevollmacht Besuchsverbot erhalten und von den Angehörigen absichtlich entfremdet werden. Letztendlich schützt also der Kurator den Vollmachtgeber davor, dass nicht heimlich eine neue Vorsorgevollmacht ausgestellt und dadurch die alte Vorsorgevollmacht unwirksam wird. Die Klausel sollte genau formuliert werden. Hier sind Experten notwendig, die im Betreuungsrecht tätig sind. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht schützt hier überhaupt nicht, weil die Notare kaum noch Erfahrung in Betreuungsfällen haben, weil sie ja nicht als Rechtsvertreter irgendeiner Person in der Vergangenheit tätig wurden. Es sei empfehlenswert, sich einen Betreuungsrechtsexperten auszusuchen, der wirklich die Betreuungsfälle kennt, insbesondere auch die Missbrauchsfälle in Erfahrung gebracht hat.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Thieler, München

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