Vorsorgevollmacht – Miterben

Ein interessanter Fall war vor einiger Zeit beim Landgericht Aachen am 18.1.2018 unter AZ I
O 138/16 zu entscheiden.
Zwei Kinder waren als Miterben eingesetzt, beide hatten auch Vorsorgevollmacht, die über
den Tod hinausging, also eine sogenannte transmortale Vollmacht. Nach dem Tod des
Erblassers widerrief ein Miterbe gegenüber dem anderen Miterben die Vorsorgevollmacht
und teilte dies der kontoführenden Bank mit. Der nunmehr alleinige Vollmachtinhaber
glaubte, dass er nunmehr Überweisungen vornehmen kann und bezahlte Rechnungen vom
Konto.
Das Landgericht Aachen führt hierzu aus, dass der wirksame Vollmachtswiderruf nach § 168
Satz 2 BGB bedeutet, dass der Vollmachtnehmer nicht mehr allein zum Handeln befugt ist,
weil er die Vollmacht dem anderen widerrufen hat, die Vollmacht eben nur auf alle beide
zusammen ausgestellt war. Der Bank war positiv bekannt, dass die eine
Vollmachtmitinhaberin, deren Vollmacht widerrufen war, mit der Überweisung nicht
einverstanden war. Wirksamer Vollmachtswiderruf führt eben dazu, dass die Zustimmung
sämtlicher Miterben für Verfügungen über das Nachlasskonto notwendig wurde. Dieser Fall
wird sehr oft von Banken übersehen. Es werden Geldbeträge ausgezahlt aufgrund eines Bevollmächtigten ohne zu prüfen, ob der andere Bevollmächtigte auch einverstanden ist.

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