Der Ersatzbevollmächtigte bei Vorsorgebevollmächtigten

Viele Personen, die ohne rechtliche Beratung eine Vorsorgevollmacht erstellen, riskieren insbesondere einen Fehler bei dem Einsetzen eines Ersatzbevollmächtigten. Der erste Fehler liegt meistens schon darin, dass überhaupt kein Ersatzbevollmächtigter in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen wird. Selbst wenn dies beachtet ist, muss auch für die vorsorglich abzugebende Betreuungsverfügung der Ersatzbevollmächtigte eine Rolle zugewiesen erhalten. Dies geschieht kaum. Außerdem gibt es in der Praxis immer wieder das Problem, das unklar ist, wann der Ersatzbevollmächtigte überhaupt handeln darf. Hier muss eine vom Einzelfall abhängige Lösung rechtlich beraten werden.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Themen
Alle Themen anzeigen