In einer wichtigen Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 23.9.2015 hat der BGH darauf
hingewiesen, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden darf, wenn sie erforderlich
ist. Es muss also der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte
Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird, gegeben
sein. Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich.
Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr
entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Und gerade
der letzte Satz beweist deutlich, dass im Rahmen der von der Stiftung immer wieder
geforderte Zusatzvertrag zur Vorsorgevollmacht genaue Hinweise enthalten sollte, wie sich
der Vollmachtgeber die Vollmacht vorstellt.