Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03.02.2016, AZ. XII ZB 454/15, nochmals bestätigt, dass in vielen Fällen eine bloße privatschriftliche Vorsorgevollmacht nicht ausreichend ist. Das gilt insbesondere, wenn Immobilienvermögen des Vollmachtgebers vorliegt. Denn hierfür bedarf die Vorsorgevollmacht einer besonderen Form. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko für Vollmachtgeber immer dann, wenn ein Vorsorgevollmachtformular, gekauft, aus dem Internet heruntergelanden oder sonst irgendwie Verwendung findet. Denn das bloße Ausfüllen und Unterschreiben dieses Formulars reicht gemäß den Aussagen des Bundesgerichtshofs nicht aus. Umgekehrt ist es auch nicht notwendig, dass eine notarielle Beurkundung bei einem Notar erfolgt, die zu hohen Kosten führt.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht