transmortale Vorsorgevollmacht und Erbfall

Gerade bei Immobilien im Nachlass kann es sinnvoll sein, eine transmortale Vorsorgevollmacht auszugestalten, damit im Erbfall nicht erst ein Erbschein abgewartet werden muss. Aktuell hat das OLG München in einer Entscheidung vom 04.01.2017, 34 Wx 382/16, 34 Wx 383/16, allerdings die Bedeutung der transmortalen Vorsorgevollmacht reduziert. Demnach verliert diese Vollmacht im Erbfall bei Immobiliengeschäften ihre Wirkung, wenn die Erbfolge ausreichend nachgewiesen ist, z. B. durch Erbschein. Damit konkurrieren Vorsorgevollmacht und Erbschein. Im Rahmen einer guten Nachfolgeplanung ist es deshalb bedeutsam, dass Vorsorgevollmacht und erbrechtliche Regelung aufeinander abgestimmt werden.

Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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