Vorsorgevollmacht – 3 Gedanken die der Gesetzgeber hatte

 

Der Gesetzgeber wollte bei Schaffung der Vorsorgevollmacht das Selbstbestimmungsrecht für
denjenigen, der an sich, aufgrund seiner persönlichen Situation, unter Betreuung gestellt
worden wäre, als Alternativlösung anbieten. Nur unter drei Bedingungen ist diese
Alternativlösung möglich.

I. Die Person, die die Vorsorgevollmacht erhalten hat, muss gem. § 1896 Abs. 2 Satz
2 BGB in der Lage sein, die Probleme des an sich zu betreuenden, anstelle eines
Betreuers, zu erledigen. Die persönlichen Voraussetzungen (?) müssten bei dem
Bevollmächtigten in der gleichen Weise vorliegen, wie sie bei einem Betreuer
vorliegen müssten (?).
II. Die fachliche Eignung müsste ebenfalls gegeben sein, wobei fraglich ist, wie die
fachliche Eignung wirklich geprüft werden kann, wenn es gar kein
Ausbildungsprofil gibt.
Des Weiteren ging der Gesetzgeber davon aus, dass, wenn irgendetwas schiefläuft,
durch die Kontrollbevollmächtigung der vom Gericht eingesetzte Kontrollbetreuer,
der die Ausübung der Vollmacht des Bevollmächtigen prüfen soll, ausreichend ist,
um Missstände zu hintergehen. Allerdings setzt diese zweite Voraussetzung auch
voraus, dass überhaupt Missstände bekannt werden und dass nicht der
Vollmachtnehmer heimlich Entscheidungen trifft, die zum Nachteil in persönlicher
und wirtschaftlicher Hinsicht für den Vollmachtgeber führen.
III. Der Gesetzgeber ging dann von einer dritten Kontrollmöglichkeit aus, das bei
besonders schwerwiegenden Entscheidungen nach § 1904 Abs. 5 und § 1906 Abs.
5 BGB der Vollmachtgeber nur mit vorher erteilter Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht handeln kann.

Letztendlich sollten die Vollmachtgeber bei Erteilung einer Vollmacht überlegen, ob sie nicht
irgendwelche anderen Kontrollfunktionen im Rahmen der Vorsorgevollmacht vereinbaren. Es
muss hier nochmal gesagt werden, dass zu der Vorsorgevollmacht unbedingt eine
Zusatzvereinbarung gehört um 1. das Rechtsverhältnis zu klären, ob hier ein reines
Gefälligkeitsverhältnis oder Auftragsverhältnis vorliegt. Des Weiteren sollten auch
Regelungen getroffen werden, dass gewisse Entscheidungen

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