Vorsorgevollmacht – Auskunftsansprüche der Erben – Wie lange?

Eine große Frage im Vorsorgevollmachts-Recht stellt auch die Frage dar, wie lange die Auskunftsansprüche der Erben gegenüber den Vollmachtnehmern gegeben sind. Wir kennen aus der Praxis Fälle, bei denen die Vollmachtnehmer einfach behauptet haben, die ganze Rechtssache der Vorsorgevollmacht hat sich erledigt, da ja der Vorgang durch Tot abgeschlossen ist. Diese Argumentation dürfte zutreffend sein, wenn der Vollmachtgeber noch die Verfügungen Ausgaben/Einnahmen oder sonstige Rechtshandlungen zur Kenntnis genommen hat und auch verstand (OLG Düsseldorf ZEV 2015 Seite 125). Das dürfte allerdings nicht ausreichend sein, wenn beispielsweise im Rahmen einer schon schlechteren gesundheitlichen Situation die Vorsorgevollmacht erteilt wurde und wichtige Rechtshandlungen nach dem Eintritt der teilweisen oder ganzen Handlungsunfähigkeit eingetreten sind.

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