Vorsorgevollmacht – Außen – Innenverhältnis

 

Immer wieder wird die Frage an die Stiftung gerichtet: Was bedeutet eigentlich der Satz bei der
Vorsorgevollmacht „Muss das Außen – und das Innenverhältnis berücksichtigt werden“?
„Außenverhältnis“
Dies ist ganz einfach zu erklären:
Die Vorsorgevollmacht sollte kurz und prägnant sein und möglichst keinen Anlass geben
irgendwelche Auslegungen notwendig zu machen. Zu der Vorsorgevollmacht gibt es aber einen
Vertrag, den Sie mit dem Vollmachtempfänger schließen. Sie können dies auch „Vereinbarung“
nennen, in welchen Bereichen er für Sie handeln soll. Einschränkungen im Rahmen der
Vorsorgevollmacht sollten Sie nicht machen, weil diese dadurch meistens nur unbrauchbar wird. Sie
können aber in diesem sogenannten „Innenverhältnis“ also in der Innenvereinbarung entsprechende
Einschränkungen tätigen, wie beispielsweise: „Geldausgaben sollen nur verwendet werden soweit es
meine Person, meinen Aufenthalt, meine Gesundheitserhaltung usw. betrifft.“. So ähnliche
Vereinbarungen können Sie schließen. Sie können auch im Rahmen der Vereinbarung eine
Kostenregelung treffen, welche Kosten der Vollmachtnehmer erhält. Erhält er sämtliche Spesen
ersetzt? Erhält er noch einen Stundensatz? Erhält er sonst irgendwie eine Vergütung? Dies sollte in der Innenvereinbarung geregelt werden. Hierzu kann man im Rahmen der hier gebotenen Kürze keine näheren Ausführungen machen. Man sollte sich einen Berater holen, der sich mit
Vorsorgevollmachten auskennt und weiß, welche Probleme in der Praxis auftreten können.

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