Vorsorgevollmacht – Betreuung trotzdem?

Nach außen wird durch die Justizministerien die Vorsorgevollmacht damit beworben, dass
diese vor einer Betreuung durch ggf. fremde Personen schützt. Doch ist der Schutz wirklich
so 100%ig? Nein, die Vorsorgevollmacht kann durch eine Gerichtsentscheidung schnell
widerrufen werden.
Die Gerichtsentscheidung nennt man Vollmachtwiderrufsbeschluss.
Zu dieser Gerichtsentscheidung eines Betreuungsgerichts kommt es immer, wenn irgendeine
dritte Person, es muss also nicht die Verwandtschaft oder der Ehepartner sein, bei Gericht
anregt, die Vorsorgevollmacht zu kontrollieren, weil sie beispielsweise missbraucht wird, weil
beispielsweise der Vollmachtnehmer nicht in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben, usw.
Auch ein Streit innerhalb der Familie kann dazu führen, dass die Vollmacht nicht mehr richtig
ausgeübt werden kann. Welche Gründe hierfür möglich sind, sollte Ihnen ein Experte
benennen. Die Stiftung Vorsorgevollmacht kann Ihnen hierzu gerne Namen der Experten
mitteilen. Liegt der Beschluss vor, dann wird ein sogenannter Kontrollbetreuer bestellt. Dies
ist ein vom Gericht bestellter Betreuer – meistens Anwalt – der prüfen soll, ob die Vollmacht
wirksam ausgeübt wird oder nicht. Allein die Tatsache, dass der Vollmachtgeber nicht mehr
in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen, reicht für den Widerruf nicht aus. Es
müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung
erforderlich machen. Liegen sie nicht vor, kann man gegen den Beschluss, einen
Kontrollbetreuer zu bestellen, rechtlich vorgehen. Notwendig sind also konkrete, d.h. durch
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdachtsmomente, dass mit der
Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht genüge getan wird. Sehr wichtig für den Experten auf
diesem Gebiet ist, dass, wenn er mit einem derartigen Fall zu tun hat, er prüfen und dies auch
entsprechend bei Gericht vortragen muss, ob der Widerruf der Vollmacht überhaupt
notwendig ist oder ob nicht die Mängel der Vollmachtausübung nicht anders behoben werden
können. So auch Beschluss des BGH vom 23.9.2015. Dies wird in den Verfahren oft
übersehen.

Themen
Alle Themen anzeigen