Vorsorgevollmacht – Bezahlung

Völlig ungeklärt ist die Rechtslage, was der Vollmachtnehmer für seine Erfüllung der
Vorsorgevollmacht erhalten soll oder kann. Es gibt keine generelle Regelung hierzu. Auch in der
Literatur und Rechtsprechung gibt es kaum lesenswerte Urteilen zu diesem Thema.

Entscheidend für die Art und Weise der Vergütung ist, wie die Parteien sich über das Rechtsverhältnis
geeinigt haben. Hier fängt schon die Problematik an. Kaum einer wird bei den Vorsorgevollmachten,
die im Bekannten- oder Familienkreis erfolgen, über Honorar sprechen. Das gleiche gilt oft auch,
wenn die Vorsorgevollmachten nur aus Freundschaft übernommen werden. Allerdings können die
Tätigkeiten im Rahmen der Vorsorgevollmacht derartig zeitraubend und belastend werden, sodass
einfach von Anfang an über ein Honorar gesprochen werden sollte.

Entscheidend für ein Honorar ist immer, ob eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Aus
diesem Grund weist der Unterzeichner immer wieder auf das sogenannte Innenvertragsverhältnis
hin, also dass zu jeder Vorsorgevollmacht noch ein extra Vertrag über diese Fragen, auch wie die
Vorsorgevollmacht ausgeübt werden soll, zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmern
abgeschlossen werden soll. In der Praxis wird nie auf dieses Thema hingewiesen, obwohl es ein ganz
wichtiges Thema ist. Schon der Inhalt einer solchen Innenvereinbarung ist äußerst schwierig und
sollte von einem Experten mit dem Vollmachtgeber oder Vollmachtnehmer ausgehandelt werden.
Generell kann man sagen, dass es zwei Rechtsbereiche geben kann.

1. Liegt eine reine Gefälligkeit vor?
Also, wollte der Bevollmächtigte oder der Vollmachtgeber, dass die Tätigkeit unentgeltlich ist, dann
könnte man von einer Gefälligkeit des täglichen Lebens ausgehen, wodurch keine Rechtsansprüche
entstehen. Der Unterzeichner hat allerdings erhebliche Bedenken, da gerade die
Vorsorgevollmachten arbeitsmäßig so intensiv werden können, dass der entsprechende fehlende
Rechtsbildungswille, also der Wille, dies nur aus Gefälligkeit zu machen, auch wenn extreme Arbeit
anfällt oder überhaupt Arbeiten hierzu anfallen, nicht realistisch ist.

2. Liegt ein Auftragsverhältnis vor?
War Unentgeltlichkeit vereinbart, dann wird hierfür auch nichts bezahlt. Gerade in derartigen Fällen
kann man davon ausgehen, dass die notwendigen Kosten wie Telefon, Auto, zusätzliche Kräfte, die
im Rahmen des Auftrags notwendig waren, bezahlt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist:
War die Unentgeltlichkeit nicht stillschweigend vereinbart, dann gilt bei fremden Personen, dass ein
Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB vorliegt. Haben die Parteien nichts zur Honorierung
vereinbart, dann gelten die § 611 ff., § 631 ff. BGB.

Prof. Dr. Volker Thieler

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