Vorsorgevollmacht – Kann widerrufen werden?

 

Bei einem Widerruf der Vorsorgevollmacht lebt diese nicht mehr auf, d.h. also: selbst wenn
durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt wird, dass der Widerruf der Vollmacht
unwirksam ist, dann würde die Entscheidung nicht dazu führen, dass die alte
Vorsorgevollmacht wieder auflebt.
Die Stiftung Vorsorgevollmacht weist auf dieses große Rechtsproblem hin, weil hier
Beratungen auch im Rahmen der Vorsorgevollmacht von Personen durchgeführt werden, die
keine intensiven Kenntnisse mit dem Vorsorgevollmachtrecht haben. Insbesondere wissen
viele auch nichts über die einzelnen nahezu fast unbekannten Rechtsprobleme, die auftreten
können und die zu einem Widerruf der Vorsorgevollmacht führen.
Folgende Fakten stellt der Münchener Betreuungsexperte Prof. Dr. Thieler auf:
Sind dem Gericht irgendwelche Umstände bekannt, die vermuten lassen, dass die Vollmacht
nicht ordnungsgemäß geführt wird, dass der Bevollmächtigte überfordert ist, dass nicht
entsprechend dem Willen des Vollmachtgebers gehandelt wird, dann kann die Vollmacht
widerrufen werden. Die Hinweise können von dritter Seite kommen, also auch wenn der
Betroffene, der die Vollmacht erteilt hatte, nicht mehr geschäftsfähig oder handlungsfähig ist.
Kommt eine derartige Anzeige zum Betreuungsgericht wird automatisch ein
Betreuungsverfahren eingeleitet. Stellt der vom Gericht für die Kontrolle der Ausführung der
Vorsorgevollmacht nach § 1896 Abs. 3 BGB eingesetzte Kontrollbetreuer Mängel in der
Ausübung der Vollmacht oder gar Vermögensschäden fest, dann wird das Gericht
veranlassen, dass die Vollmacht widerrufen wird. In einem solchen Fall wird dann vom
Gericht ein Betreuer bestellt.
Dieses Problem wird in den meisten Vorsorgevollmachten nicht berücksichtigt. Es besteht die
Möglichkeit, hier gewissen Sperren einzufügen. Allerdings sollten diese schon bei der
Erstellung der Vollmacht geklärt werden.

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