Vorsorgevollmacht – Kontrollgefahr

Gegenüber dem Vorsorgebevollmächtigten sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass
eine gewisse Kontrollgefahr besteht, die entweder nach Ableben des Vollmachtgebers von
den Erben wahrgenommen wird oder schon zu Lebzeiten schon von dem Vollmachtgeber. Hat
der Vollmachtnehmer Kontoabhebungen beispielsweise durchgeführt, die nicht im Interesse
des Vollmachtgebers waren, so würde es sich um eine Verletzung der Pflichten aus dem
Vorsorgevollmachtsvertrag handeln. Die Konsequenz wäre, dass der Vollmachtnehmer bei
pflichtwidrigem Handeln nach § 280 I BGB Ersatz leisten muss. Es empfiehlt sich dringend,
schon zu Lebzeiten, sich die Abhebungen, solange der Vollmachtgeber noch handlungsfähig
ist, bestätigen zu lassen.
Es ist ein Fall bekannt geworden, bei dem der Vollmachtnehmer und Vollmachtgeber eng
befreundet waren und der Vollmachtnehmer praktisch ohne nähere Nachweise Geld von der
Bank für den Vollmachtgeber abholen wollte, der immer im großen Umfang Geld
verschenkte. Die Erben behaupteten, dass das Geld der Vollmachtnehmer genommen hatte.
Der Vollmachtnehmer konnte nicht nachweisen, dass er es dem Vollmachtgeber gegeben
hatte. In solchen Fällen also dringend sich immer die Zahlungsempfänge bestätigen lassen.

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