Vorsorgevollmacht – Öffentliche Beglaubigung

Eine Vollmacht, die als sogenannte Vorsorgevollmacht in erster Linie zum Zwecke der
Vermeidung einer rechtlichen Betreuung erteilt wird, kann auch mit Wirkung über den Tod
des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden (transmortale Vollmacht). Eine Beglaubigung
einer derartigen Vollmacht ist durch die Betreuungsbehörde möglich. Allerdings ist die
Wirkung der öffentlichen Beglaubigung auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers begrenzt. Die
Wirkung der öffentlichen Beglaubigung fällt nach dem Tod weg.

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