Vorsorgevollmacht – Rechtsberatung verboten

In Deutschland gibt es, was vielen unbekannt ist, das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz, das
Personen, die keine Richter-Ausbildung haben, die nicht Rechtsanwälte, Anwälte oder Notare sind,
eine Rechtsberatung nicht durchführen dürfen. Für bestimmte behördlich eingesetzte Personen wie
zum Beispiel vom Betreuungsgericht eingesetzte Betreuer, gilt nach § 81 Nr. 1
Rechtsdienstleistungsgesetz eine Sonderregelung. Wichtig ist, dass die Bevollmächtigten nicht
darunterfallen. Ganz wichtig und weitgehend unbekannt ist, dass wenn die Vorsorgevollmacht so
formuliert wurde, dass darin auch Rechtsdienstleistungen enthalten sind, dass die Vollmacht dann
nichtig sein kann. Also wurde vereinbart, dass der Vollmachtnehmer auch umfangreiche rechtliche
Prüfung und Tätigkeiten durchführen muss oder ergibt sich dies aus der Beschreibung der Tätigkeit in
der Vollmacht oder hat der Vollmachtgeber zum Ausdruck gebracht, dass er mit der
Bevollmächtigung gerade auch die rechtlich fundierte Prüfung und Erledigung seiner
Angelegenheiten im Vorsorgefall erreichen will, dann ist die Vollmacht unwirksam. Die
Rechtsdienstleistung ist nicht mehr im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung als
Nebenleistung anzusehen, sondern ist Hauptleistung und bedeutet, wenn dies vereinbart wurde,
dass die Vollmacht nichtig ist. Entscheidend ist der Vollmacht Text. Deshalb wird von uns auch immer
wieder darauf hingewiesen, den Text von einem Experten erstellen zu lassen, denn es muss nicht aus
dem Text unbedingt der Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgen. Aus dem
Zusammenhang des Textes und den umschriebenen Aufgaben kann sich die Nichtigkeit der
Vorsorgevollmacht ergeben. Entscheidend ist, ob der Bevollmächtigte die rechtlich fundierte Prüfung
und Erledigung seiner Angelegenheiten in der Vorsorgevollmacht haben wollte.

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