Vorsorgevollmacht – Rechtsbindungswille

Ein Problem im Bereich des Vorsorgevollmachtrecht stellt immer wieder die gleiche Frage
dar: Hatte der Vollmachtgeber das Interesse darin, dass Grundlage der Vorsorgevollmacht ein
Auftragsverhältnis sein soll oder, dass es sich um eine reine Gefälligkeit handelt?
Entscheidend ist hier der Rechtsbindungswille.
Im Rahmen einer Generalvollmacht ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine
Gefälligkeit des täglichen Lebens handelt, sondern, dass das Auftragsrecht anwendbar sein
müsste. Zur Erläuterung für den Laien warum überhaupt hierüber gestritten wird:
Entscheidend ist meist nach Ableben des Vollmachtgebers, ob der Vollmachtnehmer
gegenüber Erben irgendwelchen Auskünften oder sogar Ansprüchen ausgesetzt wird, oder ob
er sich damit zurückziehen kann, dass es eine reine Gefälligkeit war. Es empfiehlt sich daher
dringend, in der Vorsorgevollmacht eine entsprechende Regelung hierzu zu treffen, die ein
Experte formuliert haben sollte. Man sollte auch eine Abstufung machen, zwischen
Bevollmächtigung gegenüber Ehegatten – evtl. weniger Schutz notwendig-, gegenüber
Kindern -etwas mehr Schutz notwendig- und gegenüber Fremden, bei denen immer das
Auftragsverhältnis vereinbart werden sollte.
Beispielsweise bei dem Verhältnis zu Kindern geht man regelmäßig von einem
Rechtsbindungswillen und somit von der Anwendung der § 622 BGB (Auftragsrecht) aus.

 

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