Bei der Frage, ob es sich bei der Bevollmächtigung um ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne
Rechtsbindungswillen oder um einen Auftrag handelt, ist unter anderem auch darauf
abzustellen, ob für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf
dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt. Eine Vorsorgevollmacht ist
zumindest im Außenverhältnis eine Generalvollmacht. Ist sie unbeschränkt, kann der
Bevollmächtigte über das gesamte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen; er kann sogar
befugt sein, sich selbst zu beschenken. Wenn der Bevollmächtigte diese Befugnis nicht ernst
nimmt oder Fehler macht, drohen dem Vollmachtgeber existenzielle Nachteile.
Vorsorgevollmachten werden gerade zur Verhinderung einer gerichtlichen Betreuung
errichtet (§ 1896 Abs. 2 BGB), also für eine gegebenenfalls sehr lange Zeit, in der der
Vollmachtgeber sogar geschäftsunfähig sein kann.
Der Bevollmächtigte wird vom Betreuungsgericht grundsätzlich nicht kontrolliert.
Durch eine Vollmacht verzichtet der Vollmachtgeber auf den Schutz, außer er regelt eine
Kontrollbetreuung.
Dies spricht alles für einen Rechtsbindungswillen (Horn, Strategien bei Vollmachtmissbrauch
und Optionen bei der Gestaltung, ZEV 2016,373). Auch das OLG Brandenburg (Beck RS
2013,6305) führt aus, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen
Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten in der Regel nicht ein bloßes
Gefälligkeitsverhältnis darstellt, sondern ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (s.a.
Kollmeyer in NJW 2017, 1137).