Vorsorgevollmacht und Zwangsvollstreckung

 

Ein völlig ungeklärtes Problem im Vorsorgevollmachtsrecht taucht als Frage auf, wenn der
Vollmachtgeber nicht mehr prozessfähig ist, ob er durch seinen Vertreter eine Eidesstattliche
Versicherung abgeben darf.
Nun hat der BGH am 23.10.2019 unter I ZB 60/18 entschieden, dass auch wenn der
Schuldner nicht mehr prozessfähig ist, also der Vollmachtgeber die entsprechende Erklärung
nicht abgeben kann, dann kann er durch seinen Vollmachtnehmer die entsprechende
Vermögensauskunft und die Eidesstattliche Versicherung abgeben. Wichtig in diesem
Zusammenhang ist allerdings auch der Hinweis in der Entscheidung, dass eine Verpflichtung
des Vollmachtnehmers eine derartige Erklärung für den Vollmachtgeber abzugeben, nicht
gesetzlich niedergelegt ist.
Interessant ist auch in dem Zusammenhang der Hinweis des Gerichts, dass wenn der
Gerichtsvollzieher in einem derartigen Verfahren sich nicht sicher ist, ob die Vollmacht
wirksam ist bzw. ob die Wirksamkeit der Vollmacht diese Erklärung umfasst, dass er dann die
Vollstreckung aussetzen kann solange, bis das Betreuungsgericht, das er dann anrufen muss,
die Wirksamkeit der Vollmacht überprüft hat.

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