Das Thema Zusatzvereinbarung wird bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht von vielen
selbsternannten Experten, oder auch Experten, nicht für ernst genommen. Im Rahmen einer
Fernsehsendung bei „Maischberger“ wurde ein Fall bekannt, der die Bedeutung der
Zusatzvereinbarung erläutert:
Eine Dame hatte die Betreuung ihres Ehemannes. Der Wunsch des Ehemannes und der
Ehefrau war, einmal durch die ganze Welt zu fliegen. Sie investierten 50.000 € vom Konto
des Ehemanns, da die Ehefrau nicht selbst arbeitete und kein Geld hatte. Das zuständige
Amtsgericht verlangte die 50.000 €, die durch die Reise ausgegeben worden sind, von der
Ehefrau zurück. Als sie das Geld nicht zurückzahlen wollte, weil ihr Ehemann ja damit
einverstanden war, hat das Amtsgericht ihr die Betreuung entzogen. Es wurde ein neuer
Betreuer bestellt. Und jetzt kommt etwas, das man sich als Laie gar nicht vorstellen kann:
Der neue Betreuer klagte im Namen des Ehemanns (!!) gegen die Ehefrau auf Rückzahlung
der 50.000 € und hat den Prozess auch gewonnen. Hätten die Eheleute in einer
Zusatzvereinbarung zur Vorsorgevollmacht, die völlig getrennt aufbewahrt wird, auch dieses
Problem einer Reise oder Geldausgaben geregelt, wäre das Problem gar nicht entstanden. Die
Zusatzvereinbarung muss ganz viele wesentliche Inhalte aufnehmen, die in ausführlichen
Gesprächen mit dem Vorsorgevollmachterstellern geführt werden müssen. Nur ein Experte,
der auch diese Prozesse der Vorsorgevollmacht vor Gericht geführt hat und die Probleme
kennt, dürfte hier das entsprechende Fachwissen haben. Man sieht auch an diesen Problemen,
dass das einfache Ausdrucken von Vorsorgevollmachten aus dem Internet im Endergebnis
oftmals bei Problemen, die im Rahmen des Gebrauchs der Vorsorgevollmacht entstehen, nicht
helfen kann. In der Zusatzvereinbarung muss der Vollmachtgeber regeln, wie er leben will.
Will er als Vegetarier zukünftig das Risiko umgehen, in einem Pflegeheim ständig Fleisch
vorgesetzt zu bekommen? Wo will er hinfahren? Wem will er was schenken? Die Liste ist
ganz lang und sollte in ausführlichen Gesprächen geklärt werden.
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler