Von einem natürlichen Willen kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite einer Maßnahme zu erkennen und sich dazu ernsthaft zu äußern.
OLG Saarland Saarbrücken, Beschl. v. 09.02.1999, 5 W 397/98 – 117, 5 W 397/98