Natürlicher Wille

Zur Vornahme von Verfahrenshandlungen bedarf es eines „natürlichen Willens“ des Betroffenen. Möchte dieser einen Rechtsanwalt beauftragen, so ist zu prüfen, ob er noch einen natürlichen Willen bilden kann. Dies ist zumindest dann zu verneinen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, den Sinn und die Konsequenzen seiner Handlungen zu erkennen. In einer solchen Situation kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Erklärung des Betroffenen auf Eigenverantwortung und Selbstbestimmung beruht.

AG Mannheim, Beschl. v. 04.05.2012, Az. Ha 2 XVII 523/ 11

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