Verschulden

Die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten muss zunächst vom Gericht geprüft werden. Wenn dieser im Betreuungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt hat, kann ihm dessen Verschulden nicht zugerechnet werden, wenn es um die Feststellung der Redlichkeit des Betroffenen geht.

BGH, Beschl. v. 13.02.2013, Az. XII ZB 647/12

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