Erteilt der Betroffene mehreren Vertrauenspersonen gleichrangige Vollmachten, so ist keine der bevollmächtigten Personen zum wechselseitigen Widerruf befugt. Grundsätzlich kann nur der Vollmachtgeber entscheiden, ob und welche Vollmacht widerrufen werden soll. Dies gilt auch in dem Fall, dass dieser nicht mehr in der Lage ist, die Bevollmächtigten zu überwachen. In solchen Situationen kann aber ein Kontrollbetreuer vom Gericht bestellt werden.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.02.2010, Az. 19 U 124/ 09