Es wird immer wieder festgestellt, dass Betreuer, die letztendlich ein staatliches Amt übertragen bekommen, dieses Amt dazu ausnutzen, um sich als Erbe einzusetzen.
Die Ungleichbehandlung der Angestellten in einem Altenheim mit den amtlich bestellten Betreuern dürfte verfassungswidrig sein. Im Rahmen der Erbschleicherei muss berücksichtigt werden, dass Betreuer, wenn sie ihr Amt ausnutzen und einen Testierunfähigen als Erben einsetzen, sich eventuell der Untreue strafbar machen, da sie den Testierenden als wehrloses Werkzeug gegen sich selbst einsetzen.
In einem vom OLG Celle entschiedenen Fall lagen die Handlungen von zwei Betreuern zu Grunde (Rechtsanwälte). Die Betreuer hatten die testierunfähigen Senioren dazu veranlasst, sie als Erben bzw. Vermächtnisnehmer einzusetzen. In diesem Fall ging das Gericht von der Möglichkeit aus, dass dieses Verhalten den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 II, III, 27, 28 I StGB erfüllt.
Ein Betreuer kann sich in derartigen Fällen auch nicht herausreden, dass durch den Tod des Betreuten die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von 266 I StGB endet. Die Vermögensbetreuungspflicht wirkt auch über den Tod des Betreuten hinaus.
Prof. Dr. Volker Thieler