Beschwerde bei der UNO

Es ist möglich, Menschenrechte bei der UNO einzuklagen. Die Menschenrechte sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Vereinten Nationen, so bereits 1945 in der Charta der Vereinten Nationen erkennbar, in der sich die 193 Mitgliedsstaaten zur Verwirklichung der Menschenrechte verpflichten. Bereits 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet.

Die Vereinten Nationen sind ein Staatenbund, d.h. die Mitgliedsstaaten selbst sind die Ansprechpartner. Bei der Verletzung von Menschenrechten sind die ersten Anlaufstellen daher zunächst die nationalen Gerichte. Sollte der Schutz der Menschenrechte durch die nationalen Gerichte nicht ausreichend gewährleistet werden, kann man sich im Rahmen einer Individualbeschwerde an einen UNO-Ausschuss wenden. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Menschenrechtsverletzung durch den Staat selbst: Eine Verletzung durch Privatpersonen ist nicht ausreichend, hierfür sind nationale Gerichte zuständig.

Rechtswegerschöpfung im eigenen Land: Im eigenen Land müssen sämtliche Klagemöglichkeiten ausgenutzt worden sein. Bezogen auf Deutschland heißt das, dass eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos gewesen sein muss. Des Weiteren kann man sich immer nur an einen UNO-Fachausschuss oder an ein europäisches Gericht wenden. Hierbei ist vor allem an den EGMR zu denken.

Keine Prüfung durch eine internationale Instanz: Die Beschwerde zu einem UNO-Ausschuss ist unzulässig, wenn dieselbe Sache bereits international, z.B. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geprüft wurde. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Beschwerde nur aus formellen Gründen für unzulässig erklärt wurde und daher nicht in der Sache selbst entschieden wurde.

Vollständige Ratifizierung des jeweiligen UNO-Vertrags: Der jeweilige UNO-Vertrag mit Beschwerdemöglichkeit muss von Deutschland so umgesetzt worden sein, dass eine Beschwerde auf dieser Basis notwendig ist. Das ist derzeit für folgende fünf Verträge möglich:

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationales Abkommen für die Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung

Übereinkommen für die Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Gegenwärtige, persönliche und direkte Verletzung: Die Beschwerden können von Einzelpersonen, im Fall der Anti-Rassismus-, der Frauenrechts- und der Behindertenrechtskonvention auch von Personengruppen eingelegt werden. Bei letzterer müssen alle Personen der Gruppe eine Menschenrechtsverletzung geltend machen. Eine Vertretung durch Verbände oder Anwälte ist möglich. Des Weiteren können den Ausschüssen Stellungnahmen beispielsweise von NGO’s zur Verfügung gestellt werden.

Die Beschwerde darf nicht anonym verfasst werden und muss ausführlich mit Beweisen belegt werden. Bei der UNO gibt es keine mündliche Verhandlung, ebenso wenig ist der Entscheidungsprozess öffentlich.

Die Entscheidungen der UNO-Fachausschüsse sind keine vollstreckbaren Rechtstitel, d.h. sie können nicht gegen den Willen der Staaten durchgesetzt werden. Dennoch werden die meisten Entscheidungen der Ausschüsse von den Staaten akzeptiert und nach deren Empfehlungen gehandelt.

 

Prof. Dr. Volker Thieler, Rechtsanwalt

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