Vorsorgevollmacht eines Unternehmers

Mittelständische Unternehmen treffen oft nur unzureichend Vorsorge für den Ausfall ihres Betriebsinhabers. Dies gilt insbesondere für den Todesfall, aber auch für den Betreuungsfall.

Ein Testament hilft insofern nicht weiter, weil die testamentarische Verfügung erst mit dem Tode des Betriebsinhabers greift. Wird der Betriebsinhaber dagegen krank oder geschäftsunfähig, z.B. wegen Demenz, ist diese Lücke durch eine Vorsorgevollmacht des Unternehmers für den privaten und auch für den betrieblichen Bereich zu schließen.

Gerade Betriebsinhaber sollten nicht nur für den privaten Bereich, sondern auch für den unternehmerischen Bereich Vorsorge treffen, d.h. für den Fall, in dem sie noch leben, aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihren Betrieb weiter zu führen.

Die Frage der Vorsorgevollmacht stellt sich vor allem für den Inhaber einer Einzelfirma, dem Gesellschafter, Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH oder einer Ein-Personen GmbH & Co. KG.

Beim alleinigen Vorstand einer AG gibt es nach dem Gesetz zumindest einen Aufsichtsrat, der einen neuen Vorstand bestellen kann. Bei Mitgesellschaftern oder Mitgeschäftsführer einer Gesellschaft können die verbleibende Gesellschafter regelmäßig Bestimmungen treffen.

Besonders relevant sind die Fälle, in denen der Betriebsinhaber, der alleinige Inhaber oder der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer ausfällt und keine Person oder sonstigen Organe vorhanden sind, die eine Ersatzperson bestellen können.

Besonders in solchen Fällen sollte durch eine allgemeine Vorsorgevollmacht auch für den Unternehmensbereich Vorsorge getroffen werden.

Eine Vorsorgevollmacht des Unternehmens sollte einen besonderen Abschnitt hinsichtlich der betrieblichen Belange enthalten.

Im Idealfall ist die Vorsorgevollmacht unterteilt in den Allgemeinen Teil, die Vollmacht bezüglich Gesundheitsangelegenheiten sowie die Vollmacht bezüglich betrieblicher Belange.

Ein Betriebsinhaber braucht nicht nur eine Vorsorgevollmacht, sondern muss auch eine spezielle Vorsorge für den Betrieb treffen. Eine Vorsorgevollmacht enthält in der Regel auch eine Generalvollmacht. Eine solche Vollmacht sollte jedoch durch eine sogenannte Handlungsanweisung ergänzt werden.

In der Handlungsanweisung sollte der Betriebsinhaber bestimmen, was mit dem Unternehmen passieren wird, wenn er durch Krankheit oder einen Unfall über eine längere Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb zu führen.

Ansonsten droht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht weiß, welche Wünsche der Betriebsinhaber bezüglich seines Betriebs hat und der Bevollmächtigte riskiert auch im Innenverhältnis eine Haftung gegenüber dem Ehepartner bzw. den Erben des Betriebsinhabers.

Als Bevollmächtigte können z.B. die Ehefrau, berufstätige Kinder oder andere Mitgesellschafter bestimmt werden. Unter Umständen kommen auch fremde Dritte und externe Personen in Betracht.

Sollte eine Einzelfirma fortgeführt werden, kann auch ein Prokurist bestellt werden. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes üblicher Weise mit sich bringt. Auch eine Generalvollmacht verleiht diese Befugnis. Die Prokura ist im Handelsregister einzutragen. Die Namenszeichnung des Prokuristen wird damit als echt bescheinigt. Es ist auch die Voraussetzung, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Der Prokurist hat mithin eine im Handelsverkehr übliche und allgemein akzeptierte Funktion.

Unter Umständen kann auch der Wechsel der Rechtsform die Fortführung des Betriebs erleichtern. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung, zum anderen für die Frage der Haftungsbeschränkung bei Trennung von Privatvermögen und Betriebsvermögen.

Eine Einzelfirma kann grundsätzlich auch auf längere Zeit durch einen Prokuristen weitergeführt werden. Der Nachteil ist dabei, dass der Prokurist über die Verpflichtung des von ihm vertretenden Unternehmers auch dessen Privatvermögen verpflichten kann. Das ist nicht nur für die Familie des Betriebsinhabers riskant, sondern auch für den Prokuristen im Innenverhältnis zum Betriebsinhaber.

Insofern muss hier genau überlegt werden, ob nicht das Betriebsvermögen in eine haftungsbeschränkenden Rechtsform z.B. eine GmbH überführt wird und der als Prokurist bestellte bevollmächtigte Geschäftsführer der GmbH wird. Die GmbH unterliegt dann den Weisungen des Gesellschafters, der wiederrum durch den Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird.

Eine Alternative ist, den Betrieb des Einzelkaufmanns aus dessen Privatvermögen auszugliedern und zwar zur Aufnahme in eine neu gegründete GmbH, deren Alleingesellschafter der Unternehmer ist.

Bei Betrieben, bei denen der Unternehmer Mitgesellschafter ist, z.B. eine GmbH ist die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu überlegen. Diese Vollmacht bedarf der Schriftform. Vorteil einer Stimmrechtsvollmacht ist, dass auch über das Stimmrecht das Schicksal des Betriebes gesteuert werden können.

gez. Rechtsanwältin Magdalena Gediga

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