Vorsorgevollmacht – Verhinderung

In diesem Bereich gibt es viele Missverständnisse. Aus der großen Anzahl der Zuschriften,
die wir täglich erleben, können wir feststellen, dass die meisten Vollmachtempfänger den
Unterschied zwischen einer vorübergehenden Abwesenheit und einer endgültigen
Verhinderung nicht verstehen. Zu Klarstellung:
Ist der Vollmachtnehmer nur vorübergehend verhindert, wegen Krankheit, Urlaub oder
anderen nachvollziehbaren Gründen, dann kann er eine Untervollmacht erteilen. Bei der
Erteilung der Untervollmacht bleibt der Untervollmachtnehmer weiterhin in der
Rechtsposition, die er durch die Vollmachthingabe erhalten hat.
Ganz anders ist die Rechtslage, wenn eine endgültige Verhinderung vorliegt und sich aus der
Vorsorgevollmacht die Möglichkeit ergibt, dass ein Ersatzbevollmächtigter tätig wird. Im
Augenblick, wenn der Ersatzbevollmächtigte tätig ist, erlischt die Vollmacht des
Vollmachtnehmers, der auch optisch oft vor dem Ersatzbevollmächtigten in der
Vorsorgevollmacht namentlich erwähnt wird.

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