In einigen Fällen wurde bisher die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht, die auch durch eine
Betreuungsbehörde möglich ist, abgelehnt. Begründet wurde dies durch die ablehnenden
Betreuungsbehörden, weil das Wort „Vorsorge“ nicht deutlich aus der Vorsorgevollmacht
erkennbar ist. Aus diesem Grund wurde im neuen Betreuungsgesetz in § 7 Abs. 1 Satz 1 –
Betreuungsorganisationsgesetz nur noch mehr das Wort „Vollmachten“ erwähnt, um darauf
hinzuweisen, dass entscheidend ist, dass der Charakter einer Vorsorgevollmacht im Text, der
eine Vorsorgevollmacht sein sollte, erkennbar ist. Dies hat die Betreuungsbehörde weiterhin
zu prüfen, also insbesondere, ob die einzelnen Bereiche wie Vermögenssorge, ärztliche
Versorgung oder Entscheidungen über den Aufenthalt in der Vorsorgevollmacht oder in dem
Text einer Vorsorgevollmacht enthalten ist. Es ist auch zu überprüfen, ob Sinn und Zweck
diese Vollmacht, ohne dass „Vorsorgevollmacht“ drübersteht, war, eine Betreuung zu
vermeiden.
Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler