Aufhebung einer Betreuung

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist daher nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Vorsorgebevollmächtigten erledigt werden können. Eine neben der Vorsorgevollmacht für dieselben Aufgabenkreise angeordnete Betreuung ist daher aufzuheben.

BGH, Beschl. v. 28.03.2012, Az. XII ZB 629/ 11

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