Vorrang der Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich kommt einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht Vorrang vor einer Betreuung zu. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Vollmacht muss der vorhandene Betreuungsbedarf durch einen Betreuer abgedeckt werden, sofern die Zweifel nach den gem. § 12 FGG gebotenen Ermittlungen verbleiben. Andernfalls kann die wirksame Vorsorgevollmacht nicht durch die Bestellung eines Betreuers übergangen werden.

OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2009, Az. I-15 Wx 316/08.

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