Ganz wichtig ist die Entscheidung die das LG Detmold am 14.01.2015 getroffen hat. Ein
Bevollmächtigter wollte bei der Bank Geldgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen. Die
Bank lehnte die Geldgeschäfte ab, mit der Begründung die Vollmacht wäre nicht ausreichend,
weil in der Vollmacht nicht ausdrücklich die Genehmigung für Bankgeschäfte enthalten war.
Der Leitsatz, der wichtigen Entscheidung lautet wie folgt:
1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt
den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des
Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des
Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen
abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden
(hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
Die Bank wurde in diesem Verfahren, wie es sich aus den Entscheidungsgründen im
Leitsatz ergibt, zu Schadensersatz verurteilt. Sie musste die Anwaltsgebühren des
Vollmachtgebers übernehmen. Dies waren mehrere tausend Euro.